In Aufstellung

Bekanntmachung

 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Änderung der Bebauungspläne  „Gewerbegebiet Schammach“ (Schammach 1) und
„Gewerbegebiet Schammach – Erweiterung“ (Schammach 2) 
a)  hinsichtlich der  Gliederungsregelungen (Emissionskontingente) 
     im ergänzenden Verfahren  gemäß § 214 Abs. 4 BauGB (Fehlerbehebung) und
b) dem Ausschluss von betrieblichen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
     im Teilgebiet Schammach 2; 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der beschließende  Bau- und Werkausschuss hat am 21.12.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung
-      des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Grafing - Schammach“ vom 16.12.1999 (Schammach 1) in der 
       Fassung der letzten Änderung vom 12.08.2017, und
-      des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Grafing - Schammach II“ vom 24.05.2017 (Schammach 2)
beschlossen (Aufstellungsbeschluss, § 2 Abs. 1 BauGB). Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Anlass der Bebauungsplanänderung war die Feststellung, dass die bisherigen Festsetzungen zur Gliederung in zwei Teilgebiete (Schammach 1 und Schammach 2) mit  unterschiedlichen immissionswirksamen Schalleistungspegel (Emissionskontingente) nicht mehr den gesetzlichen  Anforderungen entsprechen. Es fehlt bisher an einem hinreichend großen Teilgebiet, in dem keine Beschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens gelten bzw. die dortige Emissionskontingente  so bemessen sind, dass jeder nach § 8 BauNVO  zulässige Betrieb dort möglich ist. Um die die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplan wieder  herzustellen, wird dieser Mangel durch eine nachträgliche Änderung im  ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 3 BauGB) behoben.

Für die Umgebungsverträglichkeit  dieser Betriebe mit deutlich höheren Emissionsverhalten wird im Bereich des Bebauungsplanes Schammach 2 künftig die Errichtung betrieblicher Wohnungen ausgeschlossen.

Bisher konnten betriebliche Wohnungen (Betriebsleiter oder –inhaber, Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen) aufgrund der gesetzlichen Gebietsregelungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) in Ausnahmefällen zugelassen werden. Diese Ausnahmeregelung wird künftig ausgeschlossen.

Für diese Bebauungsplanänderung erfolgt jetzt die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Hierfür werden die Planunterlagen in der Zeit vom

 15.05.2023 bis 16.06.2023

während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der Bauverwaltung, Rathaus Zimmer Nr. 16, Marktplatz 28, öffentlich dargelegt. Gleichzeitig wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Planunterlagen werden zusätzlich auch öffentlich ausgelegt (Rathaus, Flur im 1. Obergeschoss) und sind im Internet einsehbar (Homepage der Stadt Grafing b.M.  https://www.grafing.de  sowie über das zentrale Internetprotals des Landes Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal)

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachte Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Verfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Grafing b.München, 03.04.2023
Stadt Grafing b.München

Christian Bauer
Erster Bürgermeister

Geltungsbereich

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB);
Änderung des Flächennutzungsplanes (17. Änderung)
· Änderungsbereich 1: Ausweisung des Ortes Wiesham als Dorfgebiet
· Änderungsbereich 2: Ausweisung eines Sondergebietes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ an der Bahnstrecke    südwestlich von Nettelkofen;
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat hat am 07.07.2020 und 09.02.2021 die Änderung (Aufstellungsbeschluss, § 2 Abs. 1 BauGB) des Flächnnutzungsplans für folgende Teilbereiche beschlossen:

Änderungsbereich 1:
Ausweisung eines Dorfgebietes für Wiesham (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO)
Das Planungsgebiet betrifft ausschließlich den Ortsbereich Wiesham. Der Flächennutzungsplan 1986 der Stadt Grafing b.M. stellt  Wiesham entsprechend dem damaligen Rechtszustand (fehlenden Ortsteileigenschaft) noch als  „Fläche für die Landwirtshaft“ dar. In Folge von  baulichen Veränderungen wurde für Wiesham im Jahr 2010 die Ortsteileigenschaft (§ 34 BauGB) festgestellt. Nach der Verlegung der St 2080 (vormals Ortsdurchfahrt Wiesham) durch den Bau der Ostumfahrung, dem Anschluss an die zentrale Abwasserkanalisation und der Umsetzung von Hochwasserfreilegungsmaßnahmen ist ein zunehmendes Bebauungsinteresse entstanden. Die Stadt Grafing b.M. sieht dadurch die dörfliche Nutzungs- und Bebauungsstrukturen des Ortes gefährdet und hat die Aufstellung  eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Dorfstrukturerhaltung beschlossen. Insbesondere soll auch eine Beschränkung der Wohnungszahlen geregelt werden, um die Errichtung von dorfuntypischen Wohnanlagen zu verhindern. Zusätzliche Bauflächen sind nur zur Abrundung des Siedlungsrandes bzw. zum Ersatz für festgesetzte Grünflächen geplant. Eine mehr als organisch Siedlungserweiterung von Wiesham ist ausdrücklich nicht im städtebaulichen Interesse der Stadt und steht auch im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung.
Die Aufstellung des Bebauungsplan setzt die  vorherige Änderung des Flächennutzungsplanes vor aus (§ 8 Abs. 2 BauGB).

Änderungsbereich 2:
Ausweisung eines Sondergebietes (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 BauNVO)
„Freiflächen-Photovoltaikanlage“ Südwestlich von NettelkofenEs ist geplant auf dem Grundstück Fl.Nr. 197 der Gemarkung Nettelkofen (Teilfläche im Südwesten an der Bahnstrecke) eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zur errichten. Das Plangebiet erstreckt sich auf die im Luftbild gekennzeichnete Fläche.  Die Zufahrt ist über die bestehenden Feld- und Privatwege von Norden her geplant. Zwischen der geplanten PV-Anlage und der Bahnstrecke ist die Darstellung eines Radweges nach Grafing-Bahnhof vorgesehen.

Seit dem 01.01.2023 ist aufgrund gesetzlicher Änderungen die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen innerhalb eines Korridorbereiches von 200 m entlang von Haupteisenbahnstrecken im Außenbereich privilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Da diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und auch öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ist die geplante PV-Anlage jetzt ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes und der vorausgehenden Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigungsfähig. Die Stadt Grafing b.M. führt das  Flächennutzungsplanänderungsverfahren jedoch fort, um die Freihaltung der Flächen für einen Radweg entlang der Bahnstrecke bis Grafing-Bahnhof sicherzustellen. 

 

Im Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurden die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geprüft. Der dann vom Stadtrat am 05.04.2022 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie der Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

22.05.2023  bis 23.06.2023

während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Marktplatz 28, Flur im 1.OG, für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auch zusätzlich im Internet einsehbar (https://www.grafing.de) und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich  (https://www.bauleitplanung.bayern.de).

 Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Schutzgut

Art der vorhandenen Information

Menschen

Hinweis über Immissionsbelastung durch Gewerbelärm und Verkehrslärm (Bahnlinie), über Geruchsimmissionsbelastung durch die Landwirtschaft und Lichtemissionen der Photovoltaikanlage 

Verkehr, Abwasser, Stromversorgung

Sicherung eines Radwegenetzes entlang der Bahnstrecke; Verkehrsanbindung und Erschließung; Hinweis zur Abwasserentsorgung; Hinweise zu Auswirkungen gegenüber  dem geplanten Neubau einer Bahnstrecke für den Brenner-Nordzulauf; Auswirkungen auf Bahnstromversorgung 

Niederschlagswasser

Hinweise zu Boden- und Grundwasserverhältnisse 

Gewässer, Hochwasser

Auswirkungen auf Gewässer, Hinweise über festgesetzte sowie neu ermitteltes  Überschwemmungsgebiet Wiesham, Auswirkungen auf Hochwasserbelastung 

Tiere, Pflanzen,Natur- und Biotopschutz, Biotopverbund

Artenschutzrechtliche Vorabschätzung mit Relevanzprüfung und Bestandserfassung; Hinweise zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Hinweise auf Artenvorkommen, Biotope, Biodiversität und Biotopvernetzung; naturschutzrechtliches Eingriffs- und Ausgleichskonzept, Auswirkungen auf Moorrenaturierung 

Boden, Wald,Landwirtschaft

Hinweise auf (fehlende) Altlasten; Hinweise zu den Auswirkungen  der auf die landwirtschaftlichen Produktionsflächen 

Landschaft 

Auswirkung auf Landschaftsbild, Beurteilung von Standortalternativen  
Hinweis auf Landschaftsplan 

Landesplanung, Zersiedelung, Flächensparen

Feststellung zur Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung; Übereinstimmung mit dem Anbindungsgebot; Hinweise zum Flächenspargebot 

Nutzung erneuerbarer Energien, Klima 

Bedeutung der PV-Anlage für regenerative Energieversorgung; Hinweise zur Grünstruktur

Kultur- und sonstige Sachgüter

Hinweise auf Bodendenkmälern in Wiesham

 

Wechselwirkungen

Hinweise im Umweltbericht

 

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben. Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte oder hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Grafing, 06.04.2023
Stadt Grafing b.M.

Christian Bauer
Erster Bürgermeister 

Änderungsbereich 1

Änderungsbereich 2