Kontakt:
- Julia Rainert
- Wirtschaftsförderung
- Rathausgasse 1 // Raum K16
- 08092 / 703 2117
- 0173 / 395 30 99
Leerstandsmanagement
Um dem Leerstand in Grafing aktiv entgegenzuwirken, bietet die Stadt Grafing seit Mitte 2023 eine durch REACT-EU geförderte Leerstandsbörse für Gewerbeimmobilien an. Damit sollen die Gewerbeflächen einfacher und schneller wieder neu vermittelt bzw. Leerstände von vornherein durch rechtzeitige Gegenmaßnahmen vermieden und die Attraktivität der Stadt Grafing als Handels- und Gewerbestandort im Münchner Osten gesteigert werden. Dieser Service ist kostenlos.
Sollten Sie Interesse an der Anmietung einer der angebotenen Gewerbeimmobilien oder -grundstücke haben, vermitteln wir Ihnen die Kontaktdaten des Ansprechpartners. Außerdem können Sie Ihr Gesuch nach einer passenden Gewerbefläche (egal ob zur Miete/Pacht oder zum Kauf) ebenfalls bei uns einstellen lassen, so dass potentielle Anbieter einer solchen Fläche sich bei Interesse melden können zur Kontaktaufnahme. Hier geht es zu den aktuellen Flächengesuchen.
Bis inklusive Juli 2025 konnten durch das Leerstandsmanagement bereits neun leerstehende Gewerbeflächen im Stadtgebiet wieder neu vermietet werden.
Die Wirtschaftsförderung vermittelt Ihnen ggf. auch den Kontakt zu freien Gewerbeflächen, die nicht explizit im Leerstandsmanagement enthalten sind.
Flächenerfassung - Immobilien Angebote
Wenn Sie eine Laden-, Praxis- oder Bürofläche, eine Lagerfläche oder ein Gewerbegrundstück zu vermieten, zu verpachten oder zu verkaufen haben, füllen Sie bitte das folgende Formular aus und senden Sie dieses per E-Mail an die Wirtschaftsförderung. Idealerweise fügen Sie bitte aussagekräftige Bilder des Objekt von innen und außen, einen Grundriss und falls vorhanden den Energieausweis an. Nach Prüfung und ggf. der Klärung von Rückfragen stellen wir Ihr Objekt gerne ein.
Wichtige Information zur Rolle der Stadt Grafing
Die Stadt Grafing tritt durch diese Leerstandsbörse nicht als Makler auf. Sie stellt mit diesem Angebot nur eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zwischen Anbietern und Nachfragern her und ist weder Vertragspartner, noch Anbieter. Alle textlichen Informationen stammen ausschließlich von den Anbietern der Objekte, eine Haftung für die Richtigkeit der Informationen wird seitens der Stadt Grafing nicht übernommen.
Hinweis zum Energieausweis
Für Gewerbeimmobilien besteht in Deutschland sowohl beim Verkauf, als auch bei der Vermietung oder Verpachtung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Pflicht einen gültigen Energieausweis vorweisen zu können, der nach DIN 18899 erstellt werden muss. Auch für Neubauten oder nach umfassenden Sanierungen ist der Energieausweis Pflicht.
Ausnahmen: U. a. bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die weniger als 3 Monate/Jahr genutzt werden oder kleiner als 50m² sind, ist kein Energieausweis notwendig.
Der Energieausweis muss bei der Besichtigung oder auf Verlangen dem potentiellen Käufer oder Mieter vorgelegt werden können und muss auch in kommerziellen Immobilienanzeigen angegeben werden. Bei Gewerbeimmobilien mit starkem Publikumsverkehr und mit bestimmter Größe gelten zusätzlich besondere Aushangpflichten. Die Nichtvorlage bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu Bußgeldern führen.
Prinzipiell gibt es zwei Arten von Energieausweisen, den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Ersterer basiert auf einer theoretischen Berechnung des Energiebedarfs, letzterer auf dem tatsächlichen Eneregieverbrauch der letzten drei Jahre. Welcher Ausweis für Ihr Gebäude der korrekte ist, kann Ihnen am besten ein fachkundiger Architekt oder Ingenieur beantworten. Auch Banken oder die Energieagentur beraten in diesen Fällen. Ein erstellter Energieausweis behält i. d. R. für die nächsten 10 Jahre seine Gültigkeit.
Die Erstellung des Ausweises muss durch zertifizierte Energieberater oder Sachverständige erfolgen. Die Kosten für Verbrauchsausweise sind in der Regel günstiger (ca. ab 100€ aufwärts) als Bedarfsausweise, die aufwendiger und damit teuerer sind (ca. ab 300€ aufwärts). Die angegebenen Kosten sind lediglich als grobe Richtwerte zu verstehen, da Größe, Komplexität und Alter der Immobilie die Kosten der Ausweiserstellung teilweise erheblich beeinflussen können.
Hinweis zum Ausweis der USt. im Mietvertrag
Ob Sie als Vermieter einer Gewerbeimmobilie im Mietvertrag den Mietpreis inklusive oder exklusive der USt. ausweisen bzw. angeben, dass gar keine Ausweisung der USt. erfolgt, ist zunächst einmal komplett Ihnen überlassen (Optionsrecht), da Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Gebäuden prinzipiell von der USt. befreit sind und daher keine USt. ausgewiesen werden muss.
Ob sich ein freiwilliger Verzicht auf diese USt.-Befreiung wirtschaftlich für Sie als Vermieter lohnen würde bzw. überhaupt möglich ist, ist abhängig von verschiedenen individuellen Umständen sowohl auf Ihrer Seite als auch auf Seiten des Mieters. Der Mieter muss zunächst einmal mit seiner Art von Gewerbe überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wovon es einige gesetzliche Ausnahmen gibt. Sofern der Mieter berechtigt ist zum Vorsteuerabzug, kann für Sie der Verzicht auf die USt.-Befreiung insbesondere dann von Vorteil sein, wenn Sie in nächster Zeit Renovierungsmaßnahmen, größere Reparaturen o. ä. an der Immobilie durchführen lassen möchten. In dem Fall haben Sie durch den Ausweis der USt. im Mietvertrag die Möglichkeit, die entstandenen Kosten von der Steuer zurückerhalten zu können (Umsatzsteueroptimierung). Es entsteht dadurch allerdings ein kleiner bürokratischer Aufwand für Sie, da Sie beim Finanzamt regelmäßige USt.-Voranmeldungen einreichen müssen. Die Häufigkeit der USt.-Voranmeldungen ist abhängig von Ihren individuellen Umständen und kann bis zu monatlich betragen, es stehen etsprechende Formblätter dafür zur Verfügung.
Wenn Sie eine Immobilie mit verschiedenen Mietparteien besitzen, können Sie die einzelnen Mietobjekte übrigens komplett unterschiedlich handhaben was Ihr steuerliches Optionsrecht anbelangt, je nachdem, was für die einzelnen Objekte eben sinnvoll ist oder nicht.
Beispielrechnung 1: Angenommen, Sie möchten Kalteinnahmen von 1.000€/Monat für Ihre Gewerbeimmobilie erwirtschaften und machen von der USt.-Befreiung Gebrauch. In dem Fall geben Sie einen Mietpreis von 1.000€/Monat an und erhalten vom Mieter 1.000€/Monat. Weder Sie noch der Mieter können die Vorsteuer zum Abzug bringen.
Beispielrechnung 2: Angenommen, Sie möchten Kalteinnahmen von 1.000€/Monat für Ihre Gewerbeimmobilie erwirtschaften und Sie verzichten auf die USt.-Befreiung. In dem Fall geben Sie einen Mietpreis von 1.000€/Monat zzgl. USt. von 19% (entspricht 190€/Monat) , also einen Gesamtmietpreis von 1.190€/Monat inkl. USt. im Mietvertrag an. Ihr Mieter zahlt Ihnen brutto 1.190€/Monat und führt seinerseits die Vorsteuer i. H. v. 190€/Monat ab. Sie erhalten brutto 1.190€/Monat von Ihrem Mieter und führen Ihrerseits 190€/Monat an Vorsteuer ab. Somit bleiben Ihnen erneut Kalteinnahmen von 1.000€/Monat.
Vorsicht ist insofern geboten, als dass Steuererstattungen ggf. zurückgefordert werden können, wenn innerhalb von 10 Jahren doch wieder eine umsatzsteuerfreie Vermietung der Immobilie erfolgt, z. B. weil der Mieter sein Tätigkeitsfeld ändert. Auch das sollte entsprechend im Mietvertrag festgelegt und bei Neuvermietungen in der Zukunft beachtet werden. Die Entscheidung zum Verzicht auf die USt.-Befreiung ist also durchaus eine langfristigere.
Vorsicht ist - egal wie Sie sich bzgl. des USt.-Ausweises entscheiden - bei der Formulierung des Gewerbemietvertrags geboten. Wenn Sie sich gegen den Ausweis der USt. entscheiden, empfiehlt es sich im Mietvertrag explizit einzufügen, dass die Miete ohne USt. ausgewiesen wird bzw. Sie von der USt.-Befreiung Gebrauch machen. Wenn Sie dagegen schreiben "Mietpreis inkl. USt." könnte der Mieter fälschlicherweise davon ausgehen, dass Sie auf die USt.-Befreiung verzichten und spätestens dann, wenn er versucht vom Vorsteuerabzug in seiner Steuererklärung Gebrauch zu machen, wird es kritisch und es kann sogar zu Schadenersatzforderungen Ihnen gegenüber kommen.
Falls Sie einen Steuerberater haben oder Mitglied bei der Lohi sind empfiehlt sich in jedem Fall eine dortige Nachfrage, ob der Ausweis der USt. in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht, da es auf viele individuelle Faktoren ankommt und sich die Frage nicht pauschal beantworten lässt.
Leerstandsbörse im 3D-Stadtmodell
Entdecken Sie durch Klick auf das folgende Bild die Leerstandsbörse im 3D-Stadtmodell. Alle aktuell verfügbaren Gewerbeimmobilien und -grundstücke sind in gelb gekennzeichnet.
Leerstandsbörse im Schaukasten am Marktplatz
Am nordöstlichen Teil des Marktplatzes gegenüber der Dreifaltigkeitskirche finden Sie ab sofort in einem Schaukasten alle Angebote des Leerstandsmanagements in Form übersichtlicher Kurz-Exposés. Schauen Sie einfach einmal vorbei.
Nutzung des überregionalen Standortportals der IHK
Alle Leerstände, die in das Grafinger Leerstandsmanagement eingestellt werden, werden auf Wunsch auch im überregionalen Leerstandsmanagement der IHK - im StandortPortal Bayern - kostenfrei für Sie geteilt. Dadurch können die verfügbaren Gewerbeimmobilien und -flächen auch über Grafing hinaus entdeckt und potentielle neue Nachmieter oder Käufer dafür gefunden werden. Die Datenpflege und Kontaktvermittlung zwischen Anbietern und Nachfragern erfolgt nach wie vor über die Wirtschaftsförderung der Stadt Grafing.
Aktuell verfügbare Flächen & Gesuche
Die Wirtschaftsförderung aktualisiert laufend die Übersicht über die aktuell verfügbaren Flächen. Da aber nicht alle Anbieter von Gewerbeimmobilien diese auch online einstellen möchten, lohnt sich eventuell ein Anruf bei der Ansprechpartnerin, um mehr über zusätzliche Möglichkeiten zu erfahren.