Abstandsflächensatzung vom 16.01.2024
Satzung der Stadt Grafing b.M.
über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
(Abstandsflächensatzung)
vom 16.01.2024
Die Stadt Grafing b.München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, folgende örtliche Bauvorschriften als Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
§ 2 Maß der Abstandsflächentiefe
(1) Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet 0,8 H, mindestens jedoch 3 m.
(2) Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Satz 1 gilt nur, wenn das Gebäude an mindestens 2 Außenwänden eine Tiefe der Abstandsflächen von 0,8 H einhält. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für 1 Außenwand; wird ein Gebäude mit 2 Außenwänden an der Grenze gebaut, so ist Satz 1 nicht anwendbar. Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe-, Kern-, Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten und in Windenergiegebieten (§ 2 Nr. 1 WindBG).
§ 3 Bebauungspläne
Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
§ 4 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayBO erteilt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Grafing b.M., 16.01.2024
Christian Bauer
Erster Bürgermeister