Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig.

Der neue Grundsteuerbescheid beinhaltet erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag 01.01.2022).

Die Hebesätze in Grafing bleiben unverändert bei 350 Punkten.

Aufgrund der ab 1. Januar 2025 wirksam werdenden Grundsteuerreform, mussten die Kommunen die Auswirkungen auf ihre Hebesatzstruktur berechnen. Nach dieser Berechnung werden die Hebesätze in der Stadt Grafing b.München für die Grundsteuer A und B weiterhin bei 350 Punkten bleiben.

Die Grundsteuer bemisst sich wie folgt:

Messbetrag (vom Finanzamt festgelegt) x Hebesatz (von der Stadt Grafing festgelegt) = Grundsteuer

Die vom Finanzamt neu ermittelten Berechnungsgrundlagen wurden erstmalig mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt Grafing b.München mit Grundsteuerbescheid versendet. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Diese Bewertungen führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches den Kommunen anschließend den entsprechenden Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Diese Grundlagenbescheide sind für die Gemeinden bindend. Auf dessen Grundlage hat die Stadt Grafing Ihre zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Stadt Grafing hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei spezifischen Fragen, Änderungswünschen oder weiteren Anliegen zu Ihrem Grundbesitz, insbesondere zum Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert, wenden Sie sich bitte schriftlich oder elektronisch (per Brief, ELSTER - Ihr Online-Finanzamt) an das zuständige Finanzamt Ebersberg. Das Finanzamt hat eine Hotline für Ihr Anliegen eingerichtet unter 089/30 70 00 77. Nennen Sie dabei bitte das Aktenzeichen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde nicht dazu führt, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes geändert werden oder die Grundsteuer reduziert wird. Der Widerspruch ist an das festsetzende Finanzamt selbst zu richten.

Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, fällig gestellte Zahlungen sind daher unter Vorbehalt immer zu entrichten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Rechtsbehelfe des Finanzamts.

Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens wurden die Kommunen von den Finanzämtern bereits informiert, dass es vereinzelt bei den zu bewertenden Grundstücken und Objekten zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter 

www.grundsteuer.bayern.de