Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen - 6. Satzung zur Gebührensatzung - vom 05.11.2024
Die Stadt Grafing b.München erlässt aufgrund von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes
- KAG - (BayRS 2024-1-I) folgende Sechste Änderung der Gebührensatzung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen (BestGS) in der Stadt Grafing b.München:
§1
Die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestGS) in der Stadt Grafing b.München vom 03. Oktober 2001 in der Fassung der 2. Anderungssatzung vom 15. Oktober 2009, der 3. Änderungssatzung vom 01. Januar 2011, der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2011 sowie der 5. Änderungssatzung vom 08.05.2015 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 ”Grabgebühren für die Dauer der Ruhefrist" erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes (Grabgebühr) beträgt für die Dauer einer Ruhefrist ( 13 der Friedhofs- und Bestattungssatzung - BestS)
- 1. für ein Kindergrab ( 16 BestS) 200,00
- 2. für ein Doppelgrab ( 17 BestS) 1.220,00
- 3. für ein Familiengrab ( 18 BestS) 1.935,00
- 4. für ein Wahlgrab ( 19 BestS) 2.815,00
- 5. für ein Urnengrab ( 20 BestS) 790,00
- 6. für eine Urnennische ( 20 BestS) 760,00
- 7. für ein Urnengrabfach ( 20 BestS) 1 .000,00
- 8. für ein Naturgrab einfach ( 20 BestS) 605,00
- 9. für ein Naturgrab mehrfach ( 20 BestS) 1.220,00
- 10.für ein Anonymes Grab ( 20 BestS) 635,00
2. § 3 Abs. 3 ”Zeitanteilige Grabgebühren" erhält folgende Fassung:
(3) Je zeitanteiligen angefangenen Monat der Nutzung wird folgende Monatsgebühr erhoben:
- 1. für ein Kindergrab ( 16 BestS) 2,08
- 2. für ein Doppelgrab ( 17 BestS) 8,47
- 3. für ein Familiengrab ( 18 BestS) 13,44
- 4. für ein Wahlgrab ( 19 BestS) 19,55
- 5. für ein Urnengrab ( 20 BestS) 5,49
- 6. für eine Urnennische ( 20 BestS) 3,89
- 7. für ein Urnengrabfach ( 20 BestS) 6,94
- 8. für ein Naturgrab einfach ( 20 BestS) 4,20
- 9. für ein Naturgrab mehrfach ( 20 BestS) 8,47
10. für ein Anonymes Grab ( 20 BestS) 4,41
3. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ”Bestattungsgebühren (Leichenhausgebühren), Kühlvitrinengebühr erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für den ersten Tag 355,00 .
Die Gebühr für jeden weiteren Tag beträgt 50,00 . Die Gebühr für den überdachten
Vorplatz beträgt 235,00 . Soweit der Verstorbene ohne Trauerfeier bzw. Aussegnung
lediglich für andere Friedhofsverwaltungen hinterstellt wird, beträgt diese
Hinterstellungsgebühr 220,00 .
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlvitrinen in der Aussegnungshalle beträgt für den
ersten Tag 95,00 und für mehrere Tage 120,00.
4. § 5 ”Verwaltungsgebühren" erhält folgende Fassung:
Es wird auf die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Grafing b.München (Kostensatzung) verwiesen.
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Stadt Grafing b.München
Grafing b.München, 06.11.2024
Christian Bauer