Aufstellung eines Bebauungsplanes "Adalbert-Stifter-Straße"
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung des Bebauungsplanes "Adalbert-Stifter-Straße";Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der zuständige Bau- und Werkausschuss hat in der Sitzung am 24.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den qualifizierten Bebauungsplan „Adalbert-Stifter-Straße" als Satzung sowie die Begründung hierzu beschlossen (Satzungsbeschluss).
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 328/3, 328/4 und 328/8 der Gemarkung Grafing mit einer Fläche von ca. 1.440 m². Es liegt am Ortsrand nördlich der Adalbert-Stifter-Straße im Ortsteil „Goldberg“. Die Lage des Plangebietes ist im nachfolgenden Lageplan rot
markiert.
Das im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB eingeleitete Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 215a Abs. 1, 3 BauGB in entsprechender Anwendung des § 13a fortgeführt. Das Verfahren wurde dabei gemäß § 215a Abs. 3 BauGB entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung im Einzelfall ohne Umweltprüfung abgeschlossen.
Maßgebliche Gründe für die Fortführung ohne Umweltprüfung waren die geringe Größe des Plangebietes in einer hinsichtlich der Umweltbelange und des naturschutzrechtlichen Eingriffs konfliktfreien Planungssituation. Die Konfliktlösung hinsichtlich der Lage im Randbereich eines wassersensiblen Gebietes erfolgte nach fachgutachterlichem Nachweis durch örtliche Versickerung des Niederschlagswassers (keine Ableitung in den Melak-Graben) sowie der überschwemmungssicher bestimmten Höhenlage der Gebäude
Der Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die DIN-Vorschriften, auf die der Bebauungsplan verweist, werden im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt und wird auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB)
Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
- Unbeachtlich werden
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing b.M. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Grafing b.München, 19.12.2024
Stadt Grafing b.München
Christian Bauer
Erster Bürgermeister