Aufstellung eines Bebauungsplanes - Aiblinger Straße 2. Bauabschnitt
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Allgemeines Wohngebiet auf den Grundstücken Fl.Nrn. 555 Teilfläche und 588 der Gemarkung Grafing westlich der Aiblinger Straße (Bebauungsplan "Aiblinger Straße – 2. Bauabschnitt");
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der zuständige Bau- und Werkausschuss hat in der Sitzung am 30.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den qualifizierten Bebauungsplan „Aiblinger Straße – 2. Bauabschnitt“, westlich der Aiblinger Straße als Satzung sowie die Begründung und Umweltbericht hierzu beschlossen (Satzungsbeschluss).
Der Geltungsbereich umfasst den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 555 (Teilfläche) und 588 der Gemarkung Grafing und ist im Lageplan orange markiert.
Der Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB sowie die DIN-Vorschriften, auf die der Bebauungsplan verweist, werden im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt und wird auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB)
Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing b.M. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Grafing b.München, 06.05.2024
Stadt Grafing b.München
Christian Bauer
Erster Bürgermeister