Einziehung eines Teilstücks des Feld- und waldweges "südlicher Grandauerholzweg"
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes -BayStrWG-; Einziehung eines Teilstücks des Feld- und Waldweges „südlicher Grandauerholzweg“;
Ankündigung der Einziehung
Es ist beabsichtigt, ein 34 m langes Teilstücks des „südlichen Grandauerholzweges“, öffentlicher Feld- und Waldweg, Straßenbestandsverzeichnis Nr. 20, einzuziehen.
Der südliche Grandauerholzweg führt als nicht ausgebauter Feld- und Waldweg auf einer Länge von 805 Metern durch das Waldstück „Grandauerholz“ und endet kurz vor der Gemeindegrenze inmitten des Grundstücks Fl.Nr. 532 der Gemarkung Oexing.
Das östliche Teilstück mit einer Länge von 34 m innerhalb der Fl.Nr. 532 der Gemarkung Oexing existiert nicht mehr und ist Teil der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Teilstück endet stumpf im Wiesengrundstück Fl.Nr. 532 und hat dort keine Verbindungs- oder Erschließungsfunktion. Dieses Wegeteilstück hat jegliche Verkehrsbedeutung verloren. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung (Art. 8 BayStrWG) für das im beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Wegeteilstück vor.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 BayStrWG ist die Absicht über die Einziehung einer öffentlichen Straße drei Monate vor Wirksamkeit der Einziehung ortsüblich bekanntzumachen. Durch diese Bekanntmachung soll denjenigen, die vom Einziehungsverfahren berührt werden, die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen vorzubringen. Es wird gebeten, mögliche Einwendungen schriftlich, oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Grafing b. München, Bauverwaltung (Rathaus Zimmer 14), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. M. vorzubringen.Soweit im Rahmen der Ankündigungsfrist keine Hinderungsgründe vorgetragen werden, insbesondere ein bestehendes Verkehrsbedürfnis für das betroffene Wegeteilstück, wird nach Ablauf einer 3-monatigen Frist die Einziehung verfügt.
Stadt Grafing b.München
Grafing b.M., 18.12.2024
Christian Bauer, Erster Bürgermeister