Stellplatzordnung vom 31.01.2025
Satzung über Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatzsatzung -StplS-)
vom 31.01.2025
Die Stadt Grafing b.M. erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 81 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619), folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Grafing b.M. mit Ausnahme der Gebiete, für die rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.
§ 2
Stellplatzpflicht
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze zu errichten (notwendige Stellplätze).
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze zu errichten, wenn dadurch zusätzlicher Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Ausgenommen sind Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden, wenn sie zu Wohnzwecken dienen.
(3) Kraftfahrzeugstellplätze im Sinne dieser Satzung sind offene und überdachte (Garagen, Carports) Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen und außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Ausstellungsplätze, Verkaufs- Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(4) Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden
1. durch Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks oder
2. durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt Grafing b.M. (Ablösevertrag); im Fall der Stellplatzablöse hat die Stadt den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
§ 3
Anzahl und Berechnung der Stellplätze
(1) Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze ist nach den in der Anlage festgelegten Richtzahlen zu berechnen. Im Übrigen gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung in der jeweiligen Fassung.
(2) Es sind keine Doppel- oder Mehrfachstellplätze für Kraftfahrzeuge (z.B. mit Duplex-, Triplex-Mechanismus oder Parklifte) zulässig. Ausnahmsweise können Mehrfachparksysteme in Garagen oder Tiefgaragen zugelassen werden. Zugelassene Mehrfachstellplätze werden nur als 1 Stellplatz je Mehrfachparksystem in der Stellplatzberechnung angerechnet.
(3) Die Berechnung ist für selbständige Gebäude oder Gebäudeteile jeweils gesondert vorzunehmen, auch wenn diese auf einem einheitlichen Baugrundstück errichtet werden. Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Stellplätze oder der Besucherstellplätze Zahlenbruchteile, so ist der jeweilige Bedarf jeweils auf ganze Zahlen aufzurunden.
(4) Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
(5) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln und nach Abs. 3 zu berechnen. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
(6) Bei Grundstücken, die nur mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als 3 Wohnungen bebaut sind (Einfamilien-, Doppel-, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus) bebaut sind, gilt der offene Vorplatz vor Garagen (Stauraum) als Kraftfahrzeugstellplatz im Sinne dieser Satzung, wenn dieser eine Mindestlänge von 5 Metern aufweist.
§ 4
Anordnung, Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen und Garagen
(1) Kraftfahrzeugstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein.
(2) Kraftfahrzeugstellplätze für Besucher müssen leicht auffindbar sein. Soweit sie nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind (z.B. im Innenhof oder in einer Tiefgarage liegen), sind Hinweisschilder am öffentlichen Straßenraum aufzustellen. Die ungehinderte und unentgeltliche Benutzung von Besucherstellplätzen muss bei Wohnungen ganztägig und im Übrigen während der jeweiligen Betriebszeiten ungehindert möglich sein; die Benutzung darf nicht durch Tore, Schranken oder sonstige Sperren beschränkt werden. Doppel- oder Mehrfachparkplätze sind zum Nachweis von Besucherstellplätzen unzulässig.
(3) Im Vorgartenbereich (Bereich zwischen Straße und Gebäuden) sind Garagen, überdachte Stellplätze und Überdachungen von Tiefgaragenrampen nur in einem Abstand von mindestens 3 m zum Rand der Verkehrsfläche zulässig.
(4) Vor Garagen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkw mindestens 5 Meter, einzuhalten. Das gilt auch für sonstige Stellplätze mit Zufahrtshindernisse (z.B. Sperrbügel, Tore). Soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies rechtfertigen (z.B. an verkehrsberuhigten Straßen), kann eine Verkürzung des Stauraums auf 3 Meter zugelassen werden.
(5) Es ist eine ausreichende Bepflanzung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen. Kraftfahrzeugstellplätze sind durch Bepflanzung abzuschirmen. Kraftfahrzeugstellplätze für mehr als 10 Pkws sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,50 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen. Kraftfahrzeugstellplätze sind zur Minimierung der Bodenversiegelung in wasserdurchlässiger Ausführung zu errichten.
(6) Grenzen je Baugrundstück mehr als 4 Kraftfahrzeugstellplätze (offene Stellplätze, Garagen, Tiefgaragen) oder deren Zufahrten an die öffentliche Straße an, ist nur eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 5 m zulässig; ein direktes Befahren der einzelnen Stellplätze von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ist unzulässig.
(7) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes hat mindestens 1,50 m² zu betragen. Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig oder über Rampen erreichbar sein.
(8) Bei der Errichtung von Gebäuden, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden, sind ab einer Anzahl von 15 notwendigen Stellplätzen bei jedem Stellplatz (ausgenommen Besucherstellplätze) die baulichen Voraussetzungen für die nachträgliche Errichtung einer Elektroladestation vorzusehen, die mindestens den Anforderungen als Normalladepunkt für Elektroautos gemäß § 3 der Ladesäulenverordnung in der Fassung vom 09.03.2016 (BGBl. I S. 457) erfüllen. Normalladepunkt ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann.
Als bauliche Vorrausetzungen werden mindestens verlangt
a) die Errichtung von selbstständigen Leerrohren von den jeweiligen Stellplätzen bis zum Hausanschlussraum
b) die ausreichende räumliche Dimensionierung des Hausanschlussraumes für die Errichtung nachträglicher Stromzähler
c) eine hinsichtlich der Versorgungsleistung ausreichend dimensionierte Hausanschlussleitung.
(9) Notwendige Stellplätze müssen mindestens folgende Größe aufweisen:
a) Senkrechtparkplätze: Länge 5,00
Breite 2,30 m, wenn keine Längsseite,
2,40 m, wenn eine Längsseite,
2,50 m, wenn beide Längsseiten durch Wände, Zäune oder andere Bauteile begrenzt sind
b) Längsparkplätze: Länge 6,50 m
Breite 2,50 m
c) Behindertenstellplätze: Breite 3,50 m
§ 5
Abweichungen
(1) Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 3 BayBO erteilt werden.
(2) Eine Abweichung kann insbesondere erteilt werden für Baugrundstücke mit Wohngebäude von mehr als 20 Wohnungen, wenn sich der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte gegenüber der Stadt Grafing b.M. vertraglich zur Teilnahme an einem Mobilitätskonzept (z.B. stationäres Carsharing / Autoteiler) verpflichtet. Die Abweichung ist begrenzt auf max. 10 v. H der Stellplätze je Baugrundstück. Die Abweichung ist nur befristet oder widerruflich für die Dauer der Teilnahme des Mobilitätskonzeptes zulässig. Voraussetzung ist der Nachweis (Bestandteil der Baugenehmigung), dass ím Falle des Widerrufs die Stellplätze nachträglich auf dem Baugrundstück errichtet werden können.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1– 4 dieser Satzung verstößt.
§ 7
Übergangsregelungen
(1) Der durch eine Nutzungsänderung verursachte Stellplatzmehrbedarf wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und des genehmigten Altbestandes ermittelt. Dabei wird auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abgestellt.
(2) Die Begünstigung von Ladenflächen in der Innenstadt (Richtzahl Nr. 3.2 der Anlage zu § 3 Abs. 1) gilt nur für die Neuerrichtung von Ladenflächen und für die Umwandlung (Nutzungsänderungen) zu Ladenflächen, nicht aber auch bei sonstigen Nutzungsänderungen. Bei der Vergleichsberechnung zugunsten von sonstigen Nutzungsänderungen sind vor dieser Änderung schon bestehende Ladenflächen mit der Richtzahl Nr. 3.1 anzurechnen.
§ 8
Fortgeltung, Inkrafttreten
Die Satzung über Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in der Fassung vom 21.06.2024 wird hinsichtlich der dortigen Regelungen für Stellplätze (§ 1 Abs. 3, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 9) durch diese Satzung ersetzt (aufgehoben). Sie gilt hinsichtlich der Regelungen für Kinderspielplätze unverändert fort.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 3 Abs. 1 der Satzung über Stellplätze vom 31.01.2025
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) für Kraftfahrzeuge | Zahl der Stellplätze (FStpl.) für Fahrräder | |
Insgesamt | Hiervon f. Besucher in v.H. | |||
1 | Wohngebäude | |||
1.1 | Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen (Reihenhäuser) Einliegerwohnung 9) | 2 Stpl. je Haus
1 Stpl | -
|
|
1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen je Wohnung
| bis 50 m² Wohnfläche 6): 1 Stpl. ab 50 m² Wohnfläche 6): 1,5 Stpl. Mietwohnungen mit Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz: 0,5 Stpl. | 10 10 | je 50 m² Wohnfläche 1 FStpl |
1.3 | Altenwohnungen 1) | 0,2 Stpl. je Wohnung | 20 | je 2 Wohnungen 1 FStpl. |
1.4 | Altenwohnheime, Altenpflegeheime, Altenheime, Wohnheime und Pflegeheime für Behinderte 1) | 1 Stpl. je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze | 50 |
|
1.5 | Tagespflegeeinrichtungen, Kurzzeit- und Langzeitpflegeheime | 1 Stpl. je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze | 50 |
|
1.6 | Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber
| 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 2 Stellplätze | 10 | |
2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2) | |||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stpl. je 40 m² Hauptnutzfläche 5) | 20 | 1 FStpl. je 120 m² Hauptnutzfläche 5) |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Praxisräume für Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten und dgl.) | 1 Stpl. je 30 m² Hauptnutzfläche 5); mind.3 Stpl. je Nutzungseinheit, für Bestellpraxen ohne weiteres Praxispersonal mindestens 2 Stpl. | 75 | 1 FStpl. je 90 m² Hauptnutzfläche 5) |
3 | Verkaufsstätten 2)3) | |||
3.1 | Läden, | 1 Stpl. je 40 m² Verkaufsfläche 7) jedoch mindestens 2 Stellplätze | 75 | 1 FStpl. je 90 m² Verkaufsfläche 7) |
3.2 | Läden im Innenstadtbereich 8) | 1 Stpl. je 80 m² Verkaufsfläche 7) jedoch mindestens 2 Stellplätze | 75 | 1 FStpl. je 90 m² Verkaufsfläche 7) |
3.3 | Waren und Geschäftshäuser (einschließlich großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und vergleichbare sonstige Handelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO) | 1 Stpl. je 40 m² Verkaufsfläche
| 75 | 1 FStpl. je 90 m² Verkaufsfläche 7) |
4 | Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen | |||
4.1 | Versammlungsstätten (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Stpl. je 10 Besucher | 90 | 1 FStpl. je 20 Besucher; entspricht 1 FStpl. je 30 m² Hallenfläche |
4.2 | Sonstige Versammlungsstätten 4) (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle, Festsäle) | 1 Stpl. je 20 Sitzplätze | 90 | 1 FStpl. je 30 Sitzplätze / Besucher |
5 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | |||
5.1 | Gaststätten
| 1 Stpl. je 10 m² Gastfläche | 75 |
|
5.2 | Gaststätten im Innenstadtbereich 8)
| 1 Stpl. je 15 m² Gastfläche | 75 |
|
5.3 | Freigastflächen und Gastgärten von Gaststätten oder einer Verkaufsstelle | Bei der Stellplatzermittlung ist bis zu 75 v.H. der im Gebäude (Gaststätte / Laden) liegenden Gastraumfläche von einer Wechselnutzung auszugehen. Für die darüberhinausgehende Gastfläche: 1 Stpl. je 15 m² Gastfläche, im Innenstadtbereich je 20 m² |
75 |
|
5.4 | Biergärten | 1 Stpl. je 10 Sitzplätze |
|
|
5.5 | Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stpl. je 6 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 5.1 bis 5.3 | 75 |
|
6 | Gewerbliche Anlagen3) | |||
6.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Stpl. je 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte | 15 | 1 FStpl. je 140 m² Nutzfläche |
6.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsflächen | 1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte |
|
|
Miet-Kleinlager (max. 10 m²/Lager) | 1 Stpl je 20 Einheiten |
|
| |
6.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 5 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand |
|
|
1) Die Wohnungen müssen erkennbar und dauerhaft für die Benutzung des besonderen Personenkreises bestimmt sein (das muss in der besonderen Ausstattung und Ausführung bzw. spezifischer Einrichtungen zum Ausdruck kommen). Ist ohne wesentliche bauliche Veränderungen auch eine allgemeine Wohnnutzung möglich, bestimmt sich die Stellplatzzahl nach den Nrn. 1.1 und 1.2. Wohnanlagen für betreutes Wohnen, Seniorenwohnanlagen, etc., deren erkennbarer Nutzungsschwerpunkt nicht in der Pflege / Betreuung, sondern in der Wohnnutzung liegt, fallen ebenfalls unter Nr. 1.2.
2) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz.
3) Ist die Lagerfläche größer als die Nutzfläche des Vorhabens, so ist die Stellplatzzahl für die Lagerfläche zusätzlich und gesondert nach Nr. 8.2 zu ermitteln.
4) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Anzahl der Sitzplätze (4.2) bzw. Nutzfläche (8.) zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der durchschnittlichen Besucher / Beschäftigten maßgebend.
5) Hauptnutzfläche: Nutzfläche der Raumeinheiten ohne die Flächen für haustechnische Anlagen
(z.B. Heizungsräume, Technikräume, Räume für Ver- und Entsorgungseinrichtungen), Sanitäre
Anlagen (Toiletten), Abstellräume, Garderoben und Treppenräume.
6) Wohnfläche: Berechnung erfolgt nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche in der jeweils geltenden Fassung (Wohnflächenverordnung -WoFlV-). Die WoFlV kann im Rathaus, Zimmer Nr. 16 (Bauamt), eingesehen werden.
7) Verkaufsfläche: Zur Verkaufsfläche zählen auch die Kassenzone und der Verpackungsbereich. Verkaufsflächen von nicht überdachten Freiflächen werden mit 25 v.H. und von überdachten Freiflächen mit 50 v.H. ihrer Fläche als Verkaufsfläche angerechnet.
8) Innenstadtbereich:
a) Marktplatz (Anwesen Nrn. 1 – 20, 22 -29a)
b) Münchener Straße bis zur Einmündung der J.-Baptist-Zimmermann-Straße
(Anwesen Nrn. 1 – 11, 12, 14 und 16)
c) Kirchenstraße, Kirchenplatz, St-Ägidius-Weg
d) Rotter Straße bis zur Einmündung Thomas-Mayr-Straße (Anwesen Nrn. 1 – 4, 7-12b, 16)
e) Lederergasse,
f) Am Urtelbach (Anwesen Nrn. 1 – 5)
g) Griesstraße (Anwesen Nrn. 1 – 15, 17 - 27), Rosenheimer Straße (Anwesen Nr. 1)
h) Glonner Straße bis zur Einmündung der Gartenstraße (Anwesen Nrn. 1 – 3)
i) Hans-Eham-Platz
j) Bahnhofstraße bis zum Bahnübergang; Bahnhofsplatz
9) Einliegerwohnung: eine zusätzliche, in sich geschlossene Wohneinheit in einem Wohnhaus. Die Einliegerwohnung muss deutlich kleiner sein als der Hauptwohnbereich.
Es ist nur 1 Einliegerwohnung zulässig je Haus.
Die Richtigkeit des Auszuges aus dem Sitzungsbuch des Bau- und Werkausschusses wird bestätigt.
Grafing b.M., 30.01.2025 Stadt Grafing b.München | ||
Christian Bauer Erster Bürgermeister |