Vollzug des Bausetzbuches - Erlass der Außenbereichssatzung "Dichauer Weg"
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Erlass der Außenbereichssatzung „Dichauer Weg“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der zuständige Bau- und Werkausschuss der Stadt Grafing b.M. hat am 28.02.2023 gemäß
§ 35 Abs. 6 BauGB die Außenbereichssatzung „Dichauer Weg“ über die erleichterte Zulässigkeit von Wohnbebauung im Außenbereich (sog. Außenbereichssatzung) beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 774/1, 769/T (Teilfläche), 769/6, 769/1/T der Gemarkung Grafing und FlNr. 1158/T der Gemarkung Straußdorf. Das Satzungsgebiet ist im nachfolgenden Übersichtslageplan in roter Farbe dargestellt.
Die Satzung schafft die Voraussetzungen für die erleichterte Zulässigkeit einer zusätzlichen Wohnbebauung (Wohnungszahl) innerhalb der bestehenden Gebäude und die Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 769 (jetzt: Fl.Nr. 769/6) der Gemarkung Grafing. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB (begünstigte Vorhaben) bleiben von der Satzung unberührt.
Der Satzungsbeschluss vom 28.02.2023 ist unter dem Vorbehalt ergangen, vorab die Umsetzung und Erhaltung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, die teilweise außerhalb des Satzungsgebietes liegen, in einem begleitenden städtebaulichen Vertrag zu regeln und dinglich zu sichern. Mit der Sicherung der Ausgleichsflächen im Dezember 2024 gilt der Satzungsbeschluss unbedingt.
Der Beschluss der Außenbereichssatzung (Satzungsbeschluss) wird hiermit gemäß §§ 35 Abs. 6 Satz 6, 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die bisherige Außenbereichssatzung „Burgholz“ vom 19.12.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Außenbereichssatzung, sowie die Begründung werden im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Grafing b.München, 31.01.2025
Stadt Grafing b.M.
Christian Bauer
Erster Bürgermeister