Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)

  • 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Grafing b.M.
  • a) Ausweisung eines Dorfgebiets für den Ortsteil Wiesham
  • b) Ausweisung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage südwestlich von Nettelkofen;
  • Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Grafing b. München hat in seiner Sitzung am 05.12.2023 die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt und die Begründung beschlossen. Die Flächennutzungsplanänderung beinhaltet: 

Änderungsbereich 1: Ausweisung eines Dorfgebiets für den Ortsteil Wiesham

Darstellung von Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen und potentielle Wohnbebauung sowie von Grünflächen als Begrenzung der künftigen Entwicklung. 

Änderungsbereich 2: Ausweisung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage südwestlich von Nettelkofen

Darstellung einer Fläche von ca. 3,5 ha südwestlich von Nettelkofen als sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ mit Darstellung eines Radweges (als Teil des Fernradweges München – Grafing) entlang der Bahnstrecke.

Das Landratsamt Ebersberg als die nach § 2 Abs. 1 ZustVBau zuständige Verwaltungsbehörde hat die 17. Flächennutzungsplan-Änderung in der Fassung vom 05.12.2023 (Planfertigung durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Arnulfstraße 60 in 80335 München) mit Bescheid vom 10.09.2024, Az.: P-2021-4868) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplan-Änderung wirksam.

Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3, 4 BauGB den Flächennutzungsplan nebst Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a BauGB über die Umweltbelange einsehen (Rathaus, Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16) und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. 

Hinweis:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing b. München unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

Grafing b. München, 02.10.2024

Stadt Grafing b.München 

Christian Bauer

Erster Bürgermeister