Anordnung zur Eisbekämpfung Winter 2022 / 2023
Zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der Eisgefahr im Landkreis Ebersberg ordnet das Landratsamt Ebersberg gegenüber den Gemeinden, den Wasser- und Bodenverbänden, den Anliegern sowie den Besitzern von Was serbenutzungsanlagen folgendes an:
1. Sofern die Unterhaltungspflichtigen (insbesondere die Gemeinden und Wasser- und Bodenverbände sowie die Träger von Sonderunterhaltungslasten und die Besitzer von Wasserbenutzungsanlagen) folgende Arbeiten nicht bereits erledigt haben, sind diese Arbeiten unverzüglich vorzunehmen:
a) Alle Abflusshindernisse, die in das Wasser ragen oder bei steigendem Wasserspiegel hineinragen können (z.B. Zweige von Sträuchern, tiefhängende Äste, Seile, Badeleitern, Stege, Schwimmbalken, Klappen von Badehütten u.ä.) sind zu beseitigen. Alle seit der Räumung wieder vorhandenen Ablagerungen im Bachbett sind zu beseitigen.
Schadhafte Ufer sind instand zu setzen.
Während der Arbeiten ist auf die Schonung und Erhaltung des Fischbestandes größte Rücksicht zu nehmen. Fischdiebstähle werden strafrechtlich geahndet.
b) An beiden Ufern der Flüsse und Bäche sind etwaige Abfallablagerungen zu entfernen.
c) Es ist dafür zu sorgen, dass Ufer- und Wirtschaftswege ungehindert begangen, an Gewässern zweiter Ordnung auch ungehindert befahren werden können. Alle weiteren Hindernisse, soweit es sich nicht um feste Bauten handelt, sind zu beseitigen. Es ist dafür zu sorgen, dass abgesperrte Zauntüren geöffnet werden.
Diese Verpflichtungen gelten vor allem für die Gewässeranlieger.
2. Das Einwerfen von Schnee und Eis in die Gewässer ist verboten.
3. Der unverzügliche Beginn notfalls erforderlich werdender Abeisungsarbeiten muss durch sorgfältige Vorbereitungen gewährleistet werden.
Dazu gehören unter anderem:
Sicher funktionierende Alarmierung der Hilfskräfte (auch während der Nacht);
Bereitstellung von Räumgeräten, Wasserstiefeln, Laternen oder Fackeln;
bei Eisgefahr ist eine ständige Bewachung der Gewässer durch Wachen erforderlich. Ein gemeindlicherseits organisierter Wachdienst wird empfohlen.
Die Anordnungen der zur Überwachung der Eisbekämpfung eingesetzten Dienstkräfte sind zu beachten.
4. Die Triebwerksbesitzer werden besonders darauf hingewiesen, dass bei Frost der Stau möglichst lange und unverändert zu halten ist. Es ist untersagt und strafbar, bei Frost den abgelassenen Stau anschließend daran rücksichtslos wieder aufzurichten. Erweist sich die Absenkung des Stauspiegels zur Abeisung des Stauraumes oder bei Treibeisgang als zwingend notwendig, so darf mit dem Aufstau erst wieder begonnen werden, wenn Tauwetter einsetzt. Dadurch wird die Bildung einer Wasserklemme, die den Fortgang der Abeisungsarbeiten behindern würde, vermieden.
Darüber hinaus könnte eine Wasserklemme infolge der Unterkühlung des Flussbettes zu rasch fortschreitender Vereisung und schließlich zu einem Eisstoß mit unübersehbaren Folgen führen.
Der Aufstau hat bei Tauwetter in der Weise zu erfolgen, dass regelmäßig nur ein kleiner Teil der Gesamtwasserführung (höchstens 25 %) zur Speicherung verwendet wird, während der Hauptteil in das Unterwasser abfließen muss. Solange einem Triebwerk mehr Eis zufließt, als durch das Triebwerksgerinne abgeleitet werden kann oder sobald es das Landratsamt anordnet, sind sämtliche Schleusen offen zu halten.
Bei beginnender Eisbildung sind die Schütze täglich abzueisen und unter allen Umständen beweglich zu halten.
5. Bei Abeisungsarbeiten ist erforderlichenfalls die zuständige Gemeindeverwaltung um Hilfeleistung, z.B. um Einsatz der Feuerwehr, zu ersuchen. Die Gemeinden haben auch sonst, besonders im Rahmen des Art. 50 des Bayerischen Wassergesetzes einzugreifen und erforderlichenfalls einen Wach- und Hilfsdienst einzurichten.
Maßnahmen, die auf den Unterlauf des Flusses oder Baches Einfluss haben können, sind der unterhalb liegenden Gemeinde so rechtzeitig mitzuteilen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können. Über solche und andere besondere Vorkommnisse ist auch das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Triebwerksbesitzern oder anderen Unterhaltungspflichtigen - abgesehen von der Verpflichtung zum Schadensersatz - die Kosten für behördliche Hilfeleistung, soweit sie nicht den Umfang der Unterhaltung überschreiten, auferlegt werden können, insbesondere wenn diese Hilfsmaßnahmen auf Grund von Versäumnissen notwendig werden.
7. Diese Anordnung stützt sich auf § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1237), auf Art. 58 Bayer. Wassergesetz vom 25.02.2010 (GVBl S. 66, 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) i.V.m. § 39 WHG und Art. 49 BayWG.
Ebersberg, 09.11.2022
gez.
Veronika Hirschstetter