Hinweise zur Allgemeinverfügung für den Unsinnigen Donnerstag am 08. Februar 2024

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Die Stadt Grafing b.München erlässt als Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit folgende

          

               Allgemeinverfügung: 

Für das Faschingstreiben am Unsinnigen Donnerstag 2024 werden folgende Anordnungen getroffen:

 

1.    In der Zeit vom Donnerstag, 08.02.2024, 12:00 Uhr bis Freitag, 09.02.2024, 06:00 Uhr gelten im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung, außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen auf öffentlich zugänglichen Flächen (dazu zählen auch nicht umfriedete private Flächen die frei zugänglich sind), einschließlich der Straßen und Wege folgende 

Verbote: 

a)    Mitbringen alkoholischer Getränke,

b)    Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb der zugewiesenen Schankflächen,

c)    Mitführen von Gegenständen, die geeignet sind, als Waffe oder Wurfgeschoss eingesetzt zu werden,

d)    Mitführen zerbrechlicher Schankgefäße, insbesondere Gläser und Flaschen außerhalb der genehmigten Bewirtungsbereiche. 

2.    Die Allgemeinverfügung gilt für den Bereich um den Marktplatz (Bereich Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz, Jahnstraße, Lagerhausstraße, Grandauer Straße, Münchener Straße, Leonhardstraße (mit REWE Parkplatz), Mühlenstraße, Rotter Straße, Kellerstraße, Lederergasse, Rathausgasse, Griesstraße, Hans-Eham-Platz, Gartenstraße). Der genannte Bereich ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, blau umrandet.

                                               

1.    Personen haben bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen Nr. 1 eine Durchsuchung durch die von der Stadt Grafing b.München beauftragte Personen zu dulden.

2.    Im Falle eines Verstoßes gegen Nr. 1 erfolgt die Wegnahme der Gegenstände bzw. die Unterbindung des Verstoßes durch unmittelbaren Zwang, Sicherstellung und Vernichtung. 

3.    Personen, die erheblich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen und andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen oder die Sicherheit gefährden, kann der Aufenthalt im Geltungsbereich untersagt werden. 

4.    Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 

5.    Kosten für die Verfügung werden nicht erhoben. 

6.    Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. 

Hinweise: Der im Geltungsbereich eingesetzte Ordnungsdienst ist angehalten, die Verbote und Anordnungen zu überwachen und ggf. bei der Polizei anzuzeigen. Die Polizei ist berechtigt, die Verbote und Anordnungen dieser Allgemeinverfügung mit Zwangsmitteln durchzusetzen (Art. 37 Abs. 2 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG). Zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen können z.B. Platzverweise ausgesprochen, mitgeführte alkoholische Getränke sichergestellt oder Personen in Gewahrsam genommen werden. Die Fortsetzung unerlaubter Handlungen kann nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) mit unmittelbarem Zwang unterbunden werden. Wer den Verboten und Anordnungen unter Nummern 1. bis 3. dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße nach Art 19 Abs. 8 Nr. 2, 2. Halbsatz Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 5 nicht Folge leistet. Diese Allgemeinverfügung wird durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Grafing b.München am 29.01.2024 bekannt gemacht und gilt ab 30.01.2024 als bekannt gegeben (Art. 41 Abs 4 BayVwVfG).

Die Begründung der Allgemeinverfügung kann im Rathaus, Zimmer 5, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Grafing b.München, 19.12.2023 .

Stadt Grafing b.München

Bauer

Erster Bürgermeister