Öffentliche Bekanntgabe - Landratsamt Ebersberg

EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauZBekDVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015; VO (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel-Verordnung) vom 11.12.2018; Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz -TierGesG) vom 22. Mai 2013; Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 06.06.2024;

Freiwillige Impfung empfänglicher Tiere (Wiederkäuer) im Landkreis Ebersberg gegen die Blauzungenkrankheit

Das Landratsamt Ebersberg erlässt als zuständige Kreisverwaltungsbehörde folgende 

Anordnung:

1. Die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ebersberg vom 08.06.2016 wird wie

folgt ergänzt:

Des Weiteren wird zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, Serotyp 3, die Anwendung folgender immunologischer Tierarzneimittel genehmigt, soweit diese ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 3 verwendet worden sind:

- Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH,

- Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. oder

- Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

Satz 3 gilt nur, solange kein immunologisches Tierarzneimittel gemäß Artikel 44, 47, 49 oder52 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen worden ist, längstens bis 06.12.2024.

2. Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

G r ü n d e:

I.

Der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ebersberg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach Auftreten der Blauzungenkrankheit in der Variante Typ 3 war es erforderlich die Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2016 auf die neuen Gegebenheiten anzupassen.

II.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ebersberg stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

Das Landratsamt Ebersberg ist gemäß Art. 2 Abs. 2 GVVG, sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig. Die Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg stützt sich auf § 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.Juni 2015 (BGBl. I S. 1098).

Die bisherige Allgemeinverfügung bezog sich nicht auf den Typ BTV-3. Am 06.06.2024 wurde die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erlassen. Aus diesem Grund musste die bisherige Allgemeinverfügung erweitert werden.,

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG). 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig

Andreas Holzner

Oberregierungsrat